SCAE Specialty Coffee Association of Europe

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SCAE Specialty Coffee Association of Europe


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[bearbeiten] Satzung

Der Speciality Coffee Association of Europe German Chapter e.V. (SCAE Deutschland)


I. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND ZWECK § 1

(1) Marktteilnehmer im deutschen Spezialitäten Kaffeegeschäft bilden den Verband Speciality Coffee Association of Europe German Chapter e.V.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Gerichtsstand ist Hamburg.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 (1) Der Verband vertritt Interessen seiner Mitglieder bei öffentlichen Stellen und Einrichtungen, sowie in der Öffentlichkeit.

(2) a) Schaffen eines Forums zum Informationsaustausch und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, b) Sensibilisierung für die Vielseitigkeit von Kaffeekultur und die Kaffeetradition, c) Angebot der Mitgliedschaft im Verband an Unternehmen und Einzelpersonen, die sich als Einzelhändler, Produzent, Exporteur, Importeur, Röster, Betreiber von Kaffeebars und Restaurants oder in anderen Bereichen zur Wahrung hoher Qualität bekennen, d) Förderung der Zusammenarbeit aller Branchenmitglieder – vom Produzenten bis zum Konsumenten, e) Pflege von Information und Ausbildung über resp. Produktförderung von Qualitätskaffees, f) Verbindungen herstellen zu anderen Organisationen – insbesondere zu Specialty Coffee Vereinigungen anderer Länder, um den Verbandsmitgliedern über alle diesbezüglichen Entwicklungen Informationen zu bieten und gemeinsame Aktivitäten mit diesen Organisationen zu entfalten, g) Förderung eines gesunden Geschäftsgebarens und dem Bewusstsein für Umwelt und soziale Angelegenheiten, h) Ausarbeitung von Kriterien für Specialty Coffee und deren Verbreitung und i) Bereitstellung von Material, Know-how und Lehrprogrammen.


§ 3 Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient lediglich dem allgemeinen Interesse der Spezialitäten Kaffeebranche.


II. MITGLIEDSCHAFT § 4 (1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. (2) Mitglieder werden können Unternehmen und Einzelpersonen, die sich als Einzelhändler, Produzent, Exporteur, Importeur, Röster, Betreiber von Kaffeebars und Restaurants oder in anderen Bereichen zur Wahrung hoher Qualität bekennen. (3) Es besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Diese ist auch für Konsumenten möglich.

§ 5 (1) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. (2) Gegen eine Entscheidung des Vorstandes kann binnen 6 Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit endgültig.

§ 6 (1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Interessenwahrnehmung des Berufszweiges. (2) Erhebt ein Mitglied gegen eine Entschließung Einspruch, so kann es verlangen, dass seine Stellungnahme unverzüglich bekannt gegeben wird. Es hat sodann das Recht, seinen Standpunkt selbst zu vertreten. (3) Die Mitglieder unterstützen den Verband in der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben.

§ 7 (1) Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres auf schriftlichem oder elektronischem Wege an den Vorstand abgesandt werden. (2) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, insbesondere seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder das Ansehen des Verbandes gröblich schädigt. (3) Binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses kann das Mitglied auf schriftlichem oder elektronischem Wege Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 8 Ein Mitglied, das aus dem Verband austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch an das Vermögen des Verbandes.

§ 9 Die Kosten des Verbandes werden durch Beiträge der Mitglieder oder sonstige Einnahmen gedeckt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.


III. ORGANE DES VERBANDES § 10 Organe des Verbandes sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand gemäß § 26 BGB c) die Ausschüsse

A. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 11 (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern oder deren Vertretern. (2) Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht direkt aus. Vertretung auf Grund einfacher schriftlicher Vollmacht ist zulässig. (3) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

§ 12 (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig a) für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, b) für die Wahl des Vorsitzenden sowie von einem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes c) für die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Beitragsordnung und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, d) für die Entlastung des in § 10 b, c, genannten Organe, e) für die Änderung der Satzung, f) für die Auflösung des Verbandes, g) für die sonstigen in dieser Satzung ihr zugewiesenen Aufgaben. (2) Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt. (4) Jedes Verbandsmitglied, das innerhalb der Zahlungsfrist von drei Monaten zum 31.03. eines jeden Jahres und nach einmaliger Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht geleistet hat, gilt automatisch als aus dem Verband ausgeschlossen. (5) Alle Mitglieder, die ihren Beitrag für das laufende Rechnungsjahr voll eingezahlt haben, sind stimmberechtigte und wahlberechtigte Mitglieder des Verbandes.

B. DER VORSTAND § 13 (1) Der Vorstand des Verbandes besteht aus a) dem Vorsitzenden, b) dem Stellvertreter und c) drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Verband wird von je zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(3) Die Vorstandsmitglieder können sich bei Verhinderung im Einzelfalle durch eine andere Persönlichkeit ihres Verbandes vertreten lassen. (4) Vorstandsmitglieder, die an einer Vorstandssitzung nicht teilnehmen können, teilen dies dem Vorsitzenden mit. Fehlt ein Vorstandsmitglied an zwei aufeinander folgenden Sitzungen, ohne das er sicht vertreten lassen hat und die übrigen Vorstandsmitglieder die Verhinderungsgründe als nicht ausreichend erachten, so wird dem Vorstandsmitglied der Ausschluss aus dem Vorstand angedroht. Fehlt er bei der nächsten Sitzung oder läßt sich wiederum nicht vertreten, beschließt der restliche Vortand über seinen Ausschluss aus dem Gremium. (5) Die Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden. (6) Eine Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. (7) Der Vorsitzende kann maximal einmal wieder gewählt werden. Weitere Amtsperioden eines Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung nur mit drei vierteln ihrer Stimmen beschließen. (8) Vorschläge für die Wahl des Vorsitzenden und der anderen Vorstandsmitglieder werden von allen stimmberechtigten Verbandsmitgliedern angenommen. (9) Vorstandsmitglieder, die eigenwirtschaftliche Zwecke in den Vordergrund ihrer Tätigkeit im Verband stellen, gröblich gegen die Satzung verstoßen oder dem Ansehen des Verbandes schaden, können von der Mitgliederversammlung vorzeitig ihres Amtes enthoben werden. Die anderen Vorstandsmitglieder haben innerhalb von 4 Wochen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen wenn mindesten ein Viertel aller Stimmberechtigten Mitglieder dieses Begehren unterstützen. Vom Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung bis zu deren Durchführung ruht die Mitgliedschaft im Vorstand des betroffenen Mitgliedes.

§ 14 (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt insbesondere über die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes.

(2) Er hat das Recht, bei den Organen des Verbandes die Bearbeitung ihm wesentlich erscheinender Aufgaben zu veranlassen. Er kann für bestimmte Aufgaben ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen und ihre Zusammensetzung regeln.

(3) Der Vorstand hat die Arbeiten der Ausschüsse mit den allgemeinen Zielen des Verbandes in Einklang zu halten.

(4) Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

C. DIE REGIONALVERTRETUNGEN § 15 Der Vorstand kann geeignete Persönlichkeiten mit der Wahrnehmung der Interessen des Verbandes in einzelnen Regionen der Bundesrepublik Deutschland beauftragen (Regionalvertretungen).

§ 16 Der Vorstand kann Richtlinien für die Auswahl der zu beauftragenden Personen und für die Arbeit der Regionalvertretungen erlassen.

D. DIE AUSSCHÜSSE § 17 (1) Zur Bearbeitung und zur Verfolgung bestimmter Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden (§14).

(2) Die Ausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie wählen ihren Vorsitzenden selbst.

(3) Die Ausschüsse berichten dem Vorstand laufend über ihre Arbeiten, um die Erfüllung der allgemeinen wirtschaftlichen Aufgaben gemäß § 14 dieser Satzung zu gewährleisten.


IV. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSAMMLUNGEN DER ORGANE § 18 Einladungen zu Versammlungen müssen spätestens 14 Tage zuvor zur Post gegeben oder auf elektronischem Wege ab gesandt werden. In besonderen, vom Vorsitzenden für dringend erachteten Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt sind, und über Anträge, die nicht spätestens drei Tage vor dem Tag der Versammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn sich die Versammlung mit zwei dritteln ihrer Stimmen damit einverstanden erklärt.

§ 19 (1) Bei den Versammlungen hat jeder anwesende Vertreter eine Stimme. Schriftliche Stimmenübertragung ist zulässig. Ein Vertreter kann nicht mehr als 2 Stimmen abgeben.

(2) Soweit nicht gesetzliche oder Satzungsbestimmungen entgegenstehen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie genügt insbesondere auch zur Änderung der Satzung. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3) Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen, es sei denn, dass die anwesenden Wahlberechtigten sich einstimmig für eine andere Art des Wahlganges erklären.

(4) Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden. Sollte sich die Mehrheit der Mitglieder mit diesem Verfahren nicht einverstanden erklären, ist durch den Vorsitzenden unverzüglich eine Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die für den Beschluss erforderliche Mehrheit bleiben hiervon unberührt. Die Mitglieder sind über das Ergebnis der Beschlussfassung unverzüglich zu unterrichten.

§ 20 Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen der übrigen Organe des Verbandes ist eine auch die Beschlüsse enthaltende, vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift zu führen und den Mitgliedern mitzuteilen.


V. FINANZEN DES VERBANDES § 21 (1) Die Mittel de Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Beitragssätze für Mitglieder und Fördermitglieder werden durch den Vorstand festgesetzt.

(3) Der Vorstand kann zu gegebener Zeit die Beitragssätze die an den Verband zu zahlen sind neu festlegen. Der Vorstand legt fest, ob die Beiträge für das Kalenderjahr, Rechnungsjahr oder für eine andere Periode zu zahlen sind.


IV. AUFLÖSUNG DES VERBANDES § 22 Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung ist für die Auflösung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertreter der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so beschließt über die Auflösung eine auf 4 Wochen später neu zu berufende Mitgliederversammlung; bei ihr genügt zur Auflösung eine Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen.

§ 23 Im Falle der Auflösung des Verbandes wickeln der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte ab. Das verbleibende Vermögen ist gemäß Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.

SCAE Specialty Coffee Association of Europe, Uhlandstraße 173/174, 10719 Berlin

[bearbeiten] Literatur

http://www.scae.de

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